Hintergrund des Rechtsstreits

Am 7. November 2019 wurde eine Klage eingereicht, in der Markenrechte und unlauteren Wettbewerb vom Kläger geltend gemacht wurde. In Erwiderung auf die Klage erhob die Beklagte neben dem Widerspruch gegen die Zulassung der Klage eine Widerklage, mit der sie eine Nichtigkeitsklage wegen bösgläubiger Eintragung einer Marke erhob.

Der streitige Sachverhalt ist wie folgt: Der Beklagte und Widerkläger hat die Domain taxispalamos.es erworben, wobei der Kläger Inhaberin der Marke “TAXIS PALAMOS” ist. Infolgedessen hat der Kläger die im Markengesetz und Handlungen des unlauteren Wettbewerbs vorgesehenen Maβnahmen (Handlungen von Verwechslung, Nachahmung und von Ausnutzung des Rufs anderer) wegen der unbefugten Verwendung der Begriffe TAXIS PALAMOS vorgenommen.

Entscheidung des Handelsgerichts von Barcelona

Verletzung des Markenzeichens

Hinsichtlich der Markenverletzung wurde die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte den Domain-Namen in einer Weise benutzt, die die eingetragene Marke verletzt. Dies gilt nicht aus folgenden Gründen: Dem Wortbestandteil der eingetragenen Marke TAXIS PALAMOS fehlt die Unterscheidungskraft (er ist generisch und gewöhnlich), die Marke enthält ein grafisches Element mit größerem Vorherrschaft als der Wortbestandteil, der der Marke Unterscheidungskraft verleiht. Demnach wird keine Verletzung der eingetragene Marke des Klägers durchgeführt, als der Begriff TAXIS PALAMOS in die Suchmaschine eingegeben wird. In dieser Hinsicht wird es auch angegeben, dass es auch mehrere Domain-Namen mit TAXI (beschreibend für die zu erbringenden Dienstleistungen) und PALAMOS (Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird) gibt, aber es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bei allen Domain-Namen, die diese Begriffe enthalten, mit einer Verletzung zu tun haben. Letzendlich, da keine anderen Verletzungshandlungen (Verwendung der Marke mit dem Logo) als die für die Verwendung des Domainnamens behaupteten vorgebracht wurden, wurde die Markenverletzung abgewiesen.

Von der Nichtigkeitsklage wegen Bösgläubigkeit

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der Markenanmeldung, wie sie bereits von der europäischen Rechtsprechung definiert wurden, sind: a) dass der Anmelder wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Dritter bereits ein Zeichen benutzt, das dem angemeldeten Zeichen (TAXIS PALAMO) zum Verwechseln ähnlich ist; b) die Absicht, einen Dritten an der weiteren Benutzung des Zeichens zu hindern.

Unter diesen Prämissen weist Euer Ehren die Klage ab, weil die unlautere Absicht des Klägers zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht gewürdigt wird, sondern das berechtigte Interesse des Klägers, seine Marke gegen Dritte zu schützen, geschätzt und verstanden wird. Allein aufgrund der Tatsache, ein grafisches Element (zusätzlich zu TAXIS PALAMO) aufgenommen zu haben, versteht Euer Ehren, dass der Widerkläger über die bereits bestehenden Zeichen/Begriffe hinausgegangen ist, um eine Differenzierung aller von ihnen im Wirtschaftsverkehr zu erreichen, und daher kann es in Übereinstimmung mit einem legitimen Markenschutz sein.

Die Widerklage wird daher abgewiesen.

Klagen gegen unlauteren Wettbewerbs

Euer Ehren erinnert in diesem Urteil daran, welche die Kriterien und die aktuelle Rechtslehre sind, die zur Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb führen, wenn wir mit Ansprüchen konfrontiert sind, die lediglich als Markenverletzungen qualifiziert werden können, die bereits in seinem speziellen Gesetz vorgesehen sind.

Aufgrund der vorgenannten Lehre kann daher nicht gesagt werden, dass es sich um Handlungen des unlauteren Wettbewerbs aufgrund der Verwendung der Begriffe TAXI PALAMOS als Domain-Namen handelt.

Das Urteil hebt nur die Handlungen der Nachahmung und der Ausnutzung des Rufs anderer hervor und erinnert daran, dass Nachahmungen von geschäftlichen Dienstleistungen und Initiativen frei sind, sofern sie nicht durch ein ausschließliches Recht geschützt sind. Mit anderen Worten: Die Freiheit der Nachahmung wird als Prinzip ausgerufen, es sei denn, die materielle Schöpfung oder Leistung ist durch die entsprechenden Exklusivrechte geschützt.

Hinsichtlich der Übernahme des Rufes eines anderen, so bezieht sich diese rechtswidrige Handlung auf das Ergebnis (die Nutzung selbst, z. B. durch den erzielten Gewinn) und nicht auf die Handlung, die dieses Ergebnis hervorbringt, was jede beliebige Handlung sein kann, mit Ausnahme der Nachahmung der Dienstleistung selbst (hier kommt die Handlung der Nachahmung ins Spiel). Es wird erklärt, dass es nicht angebracht ist, auf eine weitere Bewertung einzugehen, da aus den nachgewiesenen Tatsachen nicht hervorgeht, dass die einfache Verwendung des Domain-Namens mit zwei Oberbegriffen diese Handlungen des unlauteren Wettbewerbs rechtfertigen kann.

Letzten Endes, sowohl die Klage als auch die Widerklage werden abgewiesen.

Urteil Nr. 20/2021 des Handelsgerichts Nr. 2 von Barcelona vom 9. Februar 2021