Urteil des Obersten Gerichtshofes (Zivil) vom 7. November 2019.

Wir können nur unsere Zufriedenheit mit dem Urteil zeigen, das ein Recht auf Privatsphäre anerkennt. Ein Recht, das unser Kunde geltend gemacht hat und das von der spanischen Datenschutzbehörde und dem Gericht abgelehnt wurde. Seine Beharrlichkeit und sein Vertrauen in unser professionelles Team haben es ermöglicht, dass sein Recht auf Privatsphäre von unserem Obersten Gerichtshof anerkannt wird.

Die Situation, die unseren Mandanten geführt hat, gerichtlichen Schutz nach der Schließung der von der spanischen Datenschutzbehörde eingeleiteten Akte zu suchen, kann nicht nur als rein subjektiv oder nur abhängig von seiner mehr oder weniger großen Sensibilität für die Immission oder Belästigung eines Nachbarn beschrieben werden, sondern dass es sich um eine objektiv ideale Situation handelte, um seine Freiheit im persönlichen und familiären Bereich einzuschränken, denn es ist klar, dass diejenigen, die sich in diesem Ausmaß beobachtet fühlen, sich nicht so verhalten werden, wie sie es getan hätten, bevor sie von der Existenz der Kameras wussten.

Wie das Urteil in Erinnerung bringt, wurde es schon in einem früheren Urteil vom 16. Januar 2009 begründet, dass die Unkenntnis der Tatsache, gefilmt worden zu sein, es der Person ermöglicht, mit einer Natürlichkeit oder Spontaneität zu handeln, die sie sonst nicht gehabt hätte. Zusammengefasst gesagt, handelte es sich um eine objektive Situation, die, wie das angefochtene Urteil vorgenommen hat, als ein offensichtliches Hindernis betrachtet werden sollte, damit der Betroffene sein Recht auf Privatsphäre in vollem Umfang  geniesst, da dies nur in einer ruhenden Situation erreicht werden konnte, die durch die genannten Kameras (oder zumindest eine von ihnen) gestört wurde, weil sein Erscheinungsbild mit den voll funktionsfähigen identisch war und die Ausrichtung mindestens eines davon bei dem Betroffenen den begründeten Zweifel hervorrief, während seiner Entwicklung in einem privaten und reservierten Bereich wie dem, der sich normalerweise im Außengarten eines Hauses stattfindet, beobachtet zu werden.

Das Recht des Klägers, in seinem Privatleben in Ruhe zu bleiben, enthält auch das Recht keine ständige Ungewissheit tragen zu müssen, ob die nach seinem Grundstück gerichtete Kamera  funktionsfähig ist oder nicht, weil ihr Erscheinungsbild ihm nicht erlaubt, es zu überprüfen und im Gegenteil hätte die Beklagte immer die Möglichkeit, die nicht funktionsfähige Kamera durch eine funktionsfähige zu ändern.

Aus den gleichen Gründen kann die Installation der nach dem Garten des Klägers gerichtete Kamera als eine ius usus inocui Übung innerhalb der Nachbarnverhältnisse nicht betrachtet werden, da sie nicht unschädlich ist, sondern dass sie objektiv und unnötig das Leben des Klägers stört.